Das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner - wie im Ausgangsverfahren durchgeführt - stellt keine ursprungsbegründende Be‑ oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dar.
Die Prüfung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.
Art. 24 EWGVO-2913/92
Bei der Einordnung von Waren mit der Nr. 7312 KN ( wie z. B. Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik) kann für die Ver- oder Bearbeitung nur erfasst werden, wenn diese dadurch in eine andere KN fällt. Die kann auch dann der Fall sein, wenn durch den Tarifwechsel eine neue Eigenschaft oder Beschaffenheit begründet wird, die die Ware vor dem Wechsel nicht hatte. Daher haben Stahlseile, die in Nordkorea aus Litzen mit Ursprung in der Volksrepublik China produziert wurden, haben zollrechtlich Ihren Ursprung in Nordkorea.
Art. 24 ZK
Wird das geistige Eigentum eines Markenrechtsinhabers verletzt und einigen sich der Markenrechtsinhaber und der Verletzer, dass die Ware vernichtet wird, so nimmt dies nicht die Befugnis der nationalen Behörden, gegen den Verletzer ein Bußgeld zu verhängen.
Art. 9, 11, 18 EGVO-1383/2003
Offensichtliche Fahrlässigkeit i.S. von Art 239 Zollkodex wird bei der Auslegung entscheidend durch die Vorschrift beeinflusst, die die Nichtzahlung der Zollschuld herleitet. Komplex ist eine solche Norm, die Meinungsverschiedenheiten der Mitgliedstaaten hervorruft und eine Klärung durch Erlass einer Verordnung zur zweckmäßigen Einstufung in den jeweiligen Tarif nötig werden lässt.
Art. 239 EWGVO-2913/1992; EWGVO-2658/1987
Soll Kraftpapier zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden, so muss die Person, die die Ware einführt bzw. einführen lässt im Besitz einer Bewilligung sein, die den Inhalt hat, das das Kraftpapier einem besonderen Verwendungszweck zugeführt werden soll. Nicht entscheidend ist, ob die Zollanmeldung selbst oder von einem Vertreter im Sinne des Zollkodex abgegeben wird.
Art. 291 Abs. 1 EWGVO-2993/2454 ; Art. 5 Abs. 2 EWGVO-1992/2913
Dem Wirtschaftsbeteiligten muss es bekannt sein, dass rückwirkend Zollkontingente eröffnet werden können. Dies vor allem, wenn neue Mitgliedstaaten in die EU hinzukommen. Der Beteiligte trägt insofern das Risiko, dass dieser bei einem begünstigten Zollkontingent nicht berücksichtigt wird. Verlangt eine deutsche Behörde aufgrund von Zollvorschriften Verkehrsbescheinigungen, die eine andere Behörde nicht verlangt, so liegt keine Ungleichbehandlung vor.
Art. 239ZK; Art. 905 ZKDVO
Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle. Aus diesem Grunde ist ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach der Norm über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu verzinsen.
§ 21 Abs. 2 UStG; § 233a AO;Art. 232,. 241ZK
Für die Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung über eine zu versendende Ware bedarf es grundsätzlich einer Versandanmeldung, in welcher der Gegenstand der Anmeldung in den für ihn wesentlichen Beziehungen entsprechend den Erfordernissen des Einheitspapiers bzw. des Anhangs 37a ZKDVO dahin richtig bezeichnet ist, von wo die Ware wohin versendet werden soll. Die Annahme einer in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Versandanmeldung (hier: falscher Beladeort) ist, auch wenn der Mangel auf einem schlichten Eingabefehler bei Abgabe der elektronischen Anmeldung zurückzuführen ist, nicht geeignet, die zollamtliche Überwachung über die in ihr bezeichnete Ware zu sichern.
Art 203, ZK, Art 222, Anhang 37a ZKDVO
Stellt sich nach Annahme der Zollanmeldung für eingeführte Arzneimittel heraus, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 AMG nicht vorliegen, kann die Zollanmeldung nicht von Amts wegen für ungültig erklärt, jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 8 ZK die Annahme der Zollanmeldung zurückgenommen werden.
Ob ein Apotheker gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG berechtigt ist, Arzneimittel zu beziehen, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift eingeführt worden sind, entscheidet nicht das HZA, sondern die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde. Hat das HZA Zweifel an der Bezugsberechtigung, kann es die Annahme der Zollanmeldung nicht zurücknehmen; es kann jedoch vor Überlassung der Waren die Sendung vorübergehend anhalten, um der Arzneimittelüberwachungsbehörde Gelegenheit zu geben, die Frage der Bezugsberechtigung binnen angemessener Frist zu entscheiden.
§§ 73, 74 AMG; Art 4, 58, 75a ZK
Bei der Frage der charakterbestimmenden Bestandteile einer zusammengesetzen Ware kann sich das entscheidende Merkmal z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang , der Menge, dem Gewicht, dem Wert, aus ihrem Erscheinungsbild oder auch aus der Bedeutung des Bestandteils in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. Die Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale ist eine dem Tatsachengericht vorbehaltene Würdigung.
§§ 115, 116 FGO
Werden Waren, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt nicht nur die Zollschuld, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden.
Art. 202 ZK; Art 7, 10 1977/288 EWG, § 1 UStG
Ein in einem Drittland zugelassenere PKW kann nur einfuhrabgabenfrei in ein Zollgemeinschaftsgebiet verwendet werden, wenn die die Person außerhalb des Gebietes ansässig ist. Entscheidend ist der gewöhnliche Verwenderwohnsitz.
Art. 202, Art 234, 558, 559 ZKDVO; § 13 UStG
Beistellungen können den Zollwert auch dann erhöhen, wenn sie vom Abnehmer der Einfuhrware unmittelbar an den drittländischen Hersteller geliefert worden sind.
Art 29, 32, 33 2913/1992 EWGVO
Der Spediteur, der wissentlich durch einen von ihm eingesetzten Frachtführer eine falsche deklarierte Alkohollieferung in ein Land einführt, wird weiterer Branntweinschuldner gemäß dem Branntweinmonopolgesetz
§ 143 BranntwMonG; Art. 203 Abs. 3 ZK