Ihnen wurde gekündigt oder Sie befürchten, demnächst entlassen zu werden?


Nicht jede Kündigung ist berechtigt – lassen Sie sich beraten.


Wie Sie von einer solchen Beratung profitieren: Erstens prüfen wir, ob Ihre Kündigung überhaupt rechtens war oder wäre. Zweitens besprechen wir mit Ihnen, welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall hat. Drittens unterstützen wir Sie gegebenenfalls dabei, eine angemessene Abfindung herauszuhandeln. Auf diese Weise erhalten Sie in einer schwierigen Situation genau die Unterstützung, die Sie benötigen. Am besten, Sie nehmen umgehend Kontakt mit uns auf. Denn eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden

Was muss ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalte?


In diesem Fall sind folgende Schritte wichtig:

1. Notieren Sie unbedingt das Datum der Zustellung der schriftlichen Kündigung.
2. Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Beachten Sie dabei bitte die vorgeschriebene Frist: Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

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Dann ist wichtig zu wissen: Nicht jede Kündigung ist berechtigt – lassen Sie sich beraten.
Wie Sie von einer solchen Beratung profitieren: Erstens prüfen wir, ob Ihre Kündigung überhaupt rechtens war oder wäre. Zweitens besprechen wir mit Ihnen, welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall hat. Drittens unterstützen wir Sie gegebenenfalls dabei, eine angemessene Abfindung herauszuhandeln. Auf diese Weise erhalten Sie in einer schwierigen Situation genau die Unterstützung, die Sie benötigen.
Am besten, Sie nehmen umgehend Kontakt mit uns auf. Denn eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werde
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Seit wann sind Sie bei Ihren Arbeitgeber beschäftigt?




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Wie hoch ist Ihr monatliches Bruttoeinkommen?




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Wie Sie von einer solchen Beratung profitieren


  • Erstens prüfen wir, ob Ihre Kündigung überhaupt rechtens war oder wäre. Viele Kündigungen sind unwirksam!
  • Zweitens besprechen wir mit Ihnen, welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall hat.
  • Drittens unterstützen wir Sie gegebenenfalls dabei, eine angemessene Abfindung herauszuhandeln. Auf diese Weise erhalten Sie in einer schwierigen Situation genau die Unterstützung, die Sie benötigen.

Am besten, Sie nehmen umgehend Kontakt mit uns auf. Denn eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Anderenfalls ist die Kündigung wirksam, selbst wenn sie unberechtigt war. Schnelles Handeln ist daher entscheidend!

Sie haben eine Kündigung erhalten?


Was muss ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalte? In diesem Fall sind folgende Schritte wichtig

Notieren Sie unbedingt das Datum der Zustellung der schriftlichen Kündigung.

Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Beachten Sie dabei bitte die vorgeschriebene Frist: Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Sie müssen sich – unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung oder Erhebung einer Kündigungsschutzklage – innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese Meldung ist auf jeden Fall persönlich vorzunehmen. Sollten Sie die Frist zur Klageerhebung bereits versäumt haben, sprechen Sie mit unserem Anwalt. Unter bestimmten Bedingungen gibt es die Möglichkeit, durch entsprechende Anträge dennoch eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Was ist eine Abfindung?

Bei der Abfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den gekündigten Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.


Gibt es bei einer Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung?

Auch wenn viele Arbeitnehmer von einer Abfindung bei einer Kündigung ausgehen, gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Abfindungsregelungen gibt es

  • in Betriebsvereinbarungen
  • in Sozialplänen des Unternehmens
  • im gerichtlichen Vergleich (idR Kündigungsschutzklage)
  • im Auflösungsurteil im Kündigungsschutzprozess, §§ 9, 10 KSchG, d.h. die Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam und die Vertrauensgrundlage für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht mehr gegeben
  • im Abwicklungsvertrag
  • bei betriebsbedingter Kündigung, § 1a KSchG
  • bei einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag (selten)

Wie sind die Erfolgsaussichten auf eine Abfindung?

Die Erfolgsaussichten hängen wie bei den meisten Verhandlungen vom Einzelfall ab. Argumente, die für eine hohe Abfindung sprechen, sind z.B.:

  • die Unwirksamkeit der Kündigung
  • ein Sonderkündigungsschutz (z.B. Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglied, Personalratsmitglied, Elternzeit, Schwangerschaft)
  • hoher Bestandsschutz (z.B. hohes Alter, lange Betriebszugehörigkeit)
  • der Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis schnell zu Ende bringen

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Höhe der Abfindung bei einer Kündigung

Die Höhe der Abfindung nach einer Kündigung ist Verhandlungssache. Üblich ist die Zahlung eines halben Brutto-Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Maßgeblich ist der Verdienst im letzten Abrechnungsmonat.
Faustformel: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Beschäftigungsjahre = Abfindung
Beispiel:

War der Arbeitnehmer 8 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt und das monatliche Bruttogehalt beträgt 3000,00 €, würde sich folgende Abfindung ergeben:
3000,00 € x 0,5 x 8 Jahre = 12.000,00 €

Erhält der Arbeitnehmer regelmäßige Zulagen (z. B. Urlaubsgeld, Dienstwagen, Boni) fließen diese in die Berechnung ein.

Stolle Rechtsanwälte Arbeitsrecht Abfindung

Abzug von Sozialabgaben

Eine Abfindung unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Für die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer ist der Arbeitgeber zuständig. Durch die Zahlung der Abfindung kann es passieren, dass sich der Jahresbruttoverdienst des Arbeitnehmers erhöht und er dadurch in den nächsthöheren Steuersatz fällt. Hier hilft die sog. Fünftelregelung. Die Abfindung wir durch fünf geteilt und dieser Betrag wird über 5 Jahre dem regulären Jahreseinkommen hinzugerechnet.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Dies ist oft bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages der Fall, da die Agentur für Arbeit hierin ein Indiz für eine Mitverursachung der eigenen Arbeitslosigkeit ansieht. Ein gerichtlicher Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann die Sperrzeit verhindern. In der Regel aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Abfindungsvergleichs durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung endet. Wir das Arbeitsverhältnis im Abfindungsver¬gleich durch eine verhaltensbedingten Kündigung beendet, geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass der Arbeitnehmer Sie Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

Was für Kosten kommen bei einem Prozess auf Sie zu?


Im Arbeitsgerichtverfahren muss jede Partei in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht seine Anwalts- und Gerichtskosten selbst tragen (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz). Dies ist unabhängig davon, ob Sie gewinnen oder verlieren. Das bedeutet: Auch wenn Sie vor Gericht erfolgreich sind, entstehen für Sie Anwalts- und Gerichtskosten. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese jedoch die offenen Rechnungen.

Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, so prüft ein guter Anwalt immer, ob eine eventuelle Klage sich wirtschaftlich für Sie lohnt. Wird die erste Instanz durch Urteil beendet, fallen in der Regel Gerichtskosten zwischen 300,00 und 500,00 Euro an. Die Partei, die den Rechtsstreit verliert, muss diese Gerichtskosten tragen.
Vergleichen sich die Parteien, ist das Verfahren gerichtskostenfrei.